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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15   

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https://dejure.org/2015,9528
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15 (https://dejure.org/2015,9528)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15 (https://dejure.org/2015,9528)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. April 2015 - 3 TaBV 1/15 (https://dejure.org/2015,9528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 99 Abs 1 S 3 ArbGG vom 11.08.2014, § 84 S 1 ArbGG
    Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle

  • IWW

    § 99 ArbGG, § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 99 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 84 Satz 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG, § 99 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 99 Abs. 2 Satz 4 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswahlermessen des Gerichts bei der Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Festlegung der Anzahl der Beisitzer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 84 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 3
    Auswahlermessen des Gerichts bei der Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und der Festlegung der Anzahl der Beisitzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besetzung einer Einigungsstelle

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2008 - 5 TaBV 16/08

    Einigungsstelle zu betrieblichem Gesundheitsschutz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15
    In die Auswahlentscheidung sind alle Gesichtspunkte einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen, die für eine zeitnahe und nachhaltige Beilegung der Meinungsverschiedenheiten von Bedeutung sind (vgl. insoweit auch LAG M-V vom 11.11.2008 - 5 TaBV 16/08 -, juris Rn. 46).

    Insbesondere in den Fällen einer erhöhten Anzahl von Auseinandersetzungen auf der Grundlage eines spürbar gestörten Arbeitsklimas zwischen den Betriebsparteien - was hier nach den Ausführungen anlässlich der Anhörung der Beteiligten auch der Fall ist - ist bei der gerichtlich vorzunehmenden Auswahlentscheidung dem Aspekt der Bestellung wechselnder Personen als Vorsitzende eine nicht nur untergeordnete Bedeutung beizumessen (zutreffend LAG M-V vom 11.11.2008 - 5 TaBV 16/08 -, juris Rn. 46).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 21 TaBV 745/15

    Einigungsstelleneinsetzungsverfahren - Auswahl der Person der oder des

    Außerdem sollte die oder der Vorsitzende die für den konkreten Konfliktfall notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen (ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 5; Germelmann u. a. Schlewing, § 98 Rn. 23) und in der Lage sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung hinzuführen (näher dazu DKKW-Berg, § 76 Rn. 20; vgl. auch Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle Rn. 91; Fitting, § 76 Rn. 24; Francken NZA 2008, 750 sowie zur Situation einer nachhaltig gestörten Arbeitsbeziehung zwischen den Betriebsparteien LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15 - Rn. 29 ff. zitiert nach juris und vom 11.11.2008 - 5 TaBV 16/08 - Rn. 46 zitiert nach juris).
  • ArbG Düsseldorf, 08.05.2018 - 15 BV 38/18

    Zuständigkeit der Einigungsstelle wegen eines möglichen Mitbestimmungsrechts des

    Davon abweichend kann die Anzahl der zu benennenden Beisitzer je nach Komplexität des Regelungsgegenstandes sowie der sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls erhöht oder verringert werden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12, juris Rn. 96; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22. April 2015 - 3 TaBV 1/15, juris Rn. 37).
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